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Seit dem 1. April 2004 gilt in
Berlin eine neue Baumschutzverordnung. Sie ist auf allen privaten
Grundstücken und Innenhöfen verbindlich zu beachten.
In den letzten Jahrzehnten hat
sie sich in der Praxis bewährt und ist ein akzeptiertes Instrument der
Umweltvorsorge in der Stadt. Von Bürgern und den bezirklichen Naturschutzämtern wurde jedoch die umständliche Handhabung der alten
Verordnung bemängelt.
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Insgesamt bietet die neue
Baumschutzverordnung (BaumSchVO) mehr Freiräume für die Bürger und stärkt
die Eigenverantwortung für ‚ihre' Bäume. Von einem Kahlschlag kann
glücklicherweise keine Rede sein. Ein echtes ‚Kettensägenmassaker' hätte es
nur gegeben, wenn die BaumSchVO komplett abgeschafft worden wäre, wie dies
beispielsweise die FDP-Fraktion gefordert hat.
In den letzten Monaten vor dem
Inkrafttreten wurden die Entwürfe der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
für eine neue BaumSchVO deutlich geändert. Neben den Einwänden von
Naturschutzverbänden und den Bezirksämtern wurde auch die Kritik aus den
Parteien einbezogen.
Die SPD-Fraktion begrüßt
ausdrücklich, dass die ursprünglich vorgesehene pauschale Freigabe aller
Baumfällungen in einem Abstand von 3 bzw. 5 Metern um Gebäude und an
Grundstücksgrenzen gestrichen wurde. Dies hätte nur zu Unsicherheiten und
Streitigkeiten gerade unter Nachbarn geführt, ob der jeweilige Baum gefällt
werden darf oder nicht.
Wesentliche Änderungen der neuen
Verordnung:
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Es sind alle Laubbäume und die
Waldkiefer (Nadelbaum) ab einem Stammumfang von 80 cm geschützt (50 cm bei
mehrstämmigen Bäumen). Bisher waren Bäume ab einem Stammumfang von 60 cm
bzw. 30 geschützt, darunter auch alle Nadelbäume.
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Äste bis zu einem Umfang von 15
cm (d.h. 5 cm Durchmesser) dürfen z.B. für notwendige Fassadenfreischnitte
oder das Freihalten von Wegen ohne weitere Genehmigung fachgerecht entfernt
werden. Das ist von gesunden Bäumen gut verkraftbar.
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Neue Ausnahmeregelungen zur
Baumbeseitigung: Wenn von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen
ausgehen, der Baum Schäden an baulichen Anlagen verursacht oder eine
erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt ("unzumutbare
Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen").
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Wird die Fällung eines
geschützten Baumes genehmigt, so kann der Besitzer künftig zwischen einer
Ersatzpflanzung und einer Geldzahlung wählen (bisher war die
Ersatzpflanzung verpflichtend). Dies ist ein von Gartenbesitzern wiederholt
geforderter Punkt, da die räumlichen Gegebenheiten nicht immer eine
Neupflanzung zulassen.
Die neue Berliner
Baumschutzverordnung bietet Naturschutz mit Augenmaß und stärkt die
Eigenverantwortung der Bürger. Übrigens, bis auf die Erhöhung des
Stammumfanges hat der Rat der 12 Berliner Bezirksbürgermeister sämtlichen
Änderungen einvernehmlich zugestimmt!
(04.2004)
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Aktualisierung Dezember 2007:
Die Berliner Baumschutzverordnung ist
am 11. November 2007 erneut geändert worden, diesmal allerdings nur in einem
sehr beschränkten Umfang. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte in
einem Urteil die Regelungen des § 6 der Baumschutzverordnung (BaumSchVO)
hinsichtlich Art und Umfang des zu leistenden ökologischen Ausgleichs, welche
inhaltlich unverändert seit dem Jahre 1982 gelten, erstmals und entgegen der
bisherigen Spruchpraxis als nicht verfassungskonform und damit als rechtswidrig
erkannt. Gleichzeitig gab das Gericht in der mündlichen Verhandlung zu
verstehen, dass alle weiteren auf dieser Grundlage ergehenden Entscheidungen vor
Gericht keinen Bestand mehr haben würden.
Die erforderliche Änderung des § 6
wurde nach einem intensiven Abstimmungsprozess mit den Bezirken sowie den
anerkannten Naturschutzverbänden und Fachkreisen vom Senat beschlossen und trat
am 11.11.2007 in Kraft.
Diese Änderung finden Sie auf den
letzten Seiten des unten zum Download stehenden Dokuments.
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Weitere Informationen finden Sie
hier zum Download:
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