Die Reihen kleiner
Häuser zwischen Riensberg- und Küsterstraße im Stadtteil
Haselhorst sehen freundlich und einladend aus. Doch hinter
Fensterläden und Dachgauben steckt manche unerwartete
Schwierigkeit. Hauseigentümer und -eigentümerinnen der
Kleinhaussiedlung Haselhorst sehen sich bei jeder baulichen
Veränderung an ihren Häusern sehr strengen Regeln des
Denkmalschutzes und damit unverhältnismäßig hohen Kosten
gegenüber.
Die Reihenhäuser der
Kleinhaussiedlung gehören zu der in den 30er Jahren des vorigen
Jahrhunderts errichteten Reichsforschungssiedlung
Haselhorst. Diese Versuchsbauten mit neuen Materialien,
Konstruktionen und Fertigungsmethoden lieferten wichtige
Erfahrungen, die einen für breite Bevölkerungsgruppen bezahlbaren
Massenwohnungsbau ermöglichen sollten.
Der einheitliche
Haustyp der Kleinhaussiedlung mit seinen gestalterischen Details
und der ursprünglich einheitlichen Farbgebung gilt der
Denkmalschutzbehörde als baukünstlerisch besonders anspruchsvoll
und steht daher unter Denkmalschutz.
Wie viel
Einheitlichkeit braucht es aber für einen vernünftigen
Denkmalschutz? Welche Kosten sind den Bewohnerinnen und
Bewohnern noch als verhältnismäßig zuzumuten? Ist wirklich jede
geringfügige bauliche Veränderung unzulässig? Erfüllen tatsächlich
nur teuere Sonderanfertigungen die denkmalschützerischen
Anforderung an neue Fenster? Ist jede abweichende Farbgebung
einzelner Elemente eine Störung des denkmalgeschützten
Erscheinungsbildes?
Dazu Daniel Buchholz
(SPD), seit 2001 direkt gewählter Abgeordneter für Haselhorst:
„Ich bin bereits im Jahr 2010 mehrfach auf dieses Thema
angesprochen worden. Nach intensiven Gesprächen mit
Betroffenen, Vereinsmitgliedern und weiteren Recherchen
in Berlin habe ich im Mai 2011 eine Kleine Anfrage zum
Denkmalschutz in der Kleinhaussiedlung Haselhorst an den Berlin
Senat gestellt. Die Antwort des Senats bestätigt für mich den
Eindruck eines überzogenen Denkmalschutzes für die
Kleinhaussiedlung, wie ihn die untere Denkmalschutzbehörde in
Spandau durchsetzen will.
So hält es der Senat
für zumutbar, auch geringfügigen baulichen Veränderungen wie der
Erneuerung der Fensterläden oder der Gaubenverschalung „die
Genehmigung zu versagen, wenn Gründe des Denkmalschutzes oder ein
überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen.“
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